AGB

 Haus Piesendorf, Studio Almwiese, Haus Alpenliebe/Tauernhütte, Chalet am Park und Haus Walchen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 Inhaltsübersicht

  • 1 Geltungsbereich
  • 2 Begriffsdefinitionen 
  • 3 Vertragsabschluss – Anzahlung 
  • 4 Beginn und Ende der Beherbergung 
  • 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr 
  • 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft 
  • 7 Rechte des Vertragspartners
  • 8 Pflichten des Vertragspartners 
  • 9 Rechte des Beherbergers 
  • 10 Pflichten des Beherbergers
  • 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen 
  • 12 Haftungsbeschränkungen 
  • 13 Tierhaltung 
  • 14 Verlängerung der Beherbergung 
  • 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
  • 16 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsvertrag
  • 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
  • 18 Sonstiges
  • 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden

„AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.

1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006

sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

  • 2 Begriffsdefinitionen

2.1 Begriffsdefinitionen:

„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische

Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt. In diesen Fall Haus Piesendorf, Villa Mona, Haus Alpenliebe/Tauernhütte oder Haus Walchen.

„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).

„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.

„Konsument“ und

„Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu

verstehen.

„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

  • 3 Vertragsabschluss – Anzahlung

3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.

3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen

Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.

3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) nach zustande kommen von ein Reservierungsbestätigung. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

  • 4 Beginn und Ende der Beherbergung

4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.

4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 10.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

  • 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

Rücktritt durch den Beherberger

5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des zweiten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.

5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag mit Entrichtung einer Stornogebühr in höhe von 50% der Anzahlung durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.

5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige

Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

– bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 50 % vom gesamten Arrangementpreis;

– bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;

– in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.

No Show 100% vom gesamten Arrangementpreis.

Behinderungen der Anreise

5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.

5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

  • 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum

(die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

  • 7 Rechte des Vertragspartners

7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.

Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

  • 8 Pflichten des Vertragspartners

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.

8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

  • 9 Rechte des Beherbergers

9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu.

  • 10 Pflichten des Beherbergers

10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:

  1. a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;
  2. b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
  • 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen

11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie deraus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.

11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,–. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.

11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.

11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von ein Jahr ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

  • 12 Haftungsbeschränkungen

12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

12.2Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

  • 13 Tierhaltung

13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.

13.3 Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.

13.4 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.

13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

  • 14 Verlängerung der Beherbergung

14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert

wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.

14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.

  • 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.

15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.

15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast

  1. a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
  2. b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
  3. c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

  • 16 Erkrankung oder Tod des Gastes

16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.

16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.

16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:

  1. a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
  2. b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
  3. c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
  4. d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
  5. e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
  6. f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
  • 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.

17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers (Zell am See), wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.

17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.

17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. 

  • 18 Sonstiges

18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.

Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tagen der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.

18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.

18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

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Mit dem Alm Erlebnisbus zum Hintersee

Mit dem Alm Erlebnisbus von Weisbach bei Lofer gelangen Sie hinauf zum Hintersee in Berchtesgaden.

Eine wunderschöne Fahrt durch den Nationalpark über die Grenze nach Deutschland. Die Fahrt nach Hintersee dauert etwa 45 Minuten.

Am Hintersee können Sie Boote ausleihen und in ca. 50 Minuten den See umrunden. 

Es ist wunderschön dort. Man kann auch ein Stück runterlaufen bis zum Busbahnhof unten.

Unterwegs laden mehrere Hütten zu einer gemütlichen Rast ein.

Hunde können im Bus kostenlos mitfahren, bitte tragen Sie jedoch unbedingt einen Maulkorb. Im Hintersee können Hunde schwimmen gehen.

Mit dem Auto bis zum Gemeindeamt Weißbach bei Lofer, 35 Minuten. Parken kostet 5 € pro Tag, anschließend kostenlose Busfahrt hinauf. 

Wir empfehlen eine Busabfahrtszeit von 9:58 Uhr. Verlassen Sie Haus Piesendorf daher um 9:00 Uhr.

Mit der Mobilitätskarte gratis bis 5. Oktober 2025!

https://www.almerlebnisbus.com/wanderrouten/

https://www.almerlebnisbus.com/fahrplan/

Wanderbus zum Weissee-Gletscher

Der Weisse Gletscher ist sehr zu empfehlen. Mit 2 zahlenden Eltern können Kinder bis zu 12 Jahren kostenlos mit dem Lift fahren.

Es macht Spaß, mit dem Lift zur Rudolfshutte hinaufzufahren und dann zurück zur Mittelstation zu laufen. Dann nehmen Sie den Lift ins Tal.

Der Weisse Gletscher ist auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln leicht zu erreichen. Nehmen Sie die Pinzgauer Lokalbahn bis Uttendorf und dann den Wanderbus Linie 672 bis zur Talstation.

Die öffentlichen Verkehrsmittel sind für unsere Gäste kostenlos!

Den Serviceplan des Wanderbusses finden Sie unten:

Gokartbahn am Wildkogel

Gokartbahn am Wildkogel
Spaß und wiederholte Fahrten garantiert

Öffnungszeiten:

Die Strecke ist während der Öffnungszeiten der Smaragdbahn (27. Juni – 14. September 2025) bis 16:00 Uhr geöffnet!

Helmpflicht: ein Helm ist im Mietpreis inbegriffen

Anmerkung:

Aus Sicherheitsgründen ist es Kindern unter 4 Jahren nicht erlaubt, auf den Mountaincarts zu fahren.

Kinder zwischen 4 und 9 Jahren dürfen in Begleitung eines Erwachsenen fahren.

Kinder ab 10 Jahren und mit einer Körpergröße von mindestens 150 cm dürfen in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson selbst mit dem Mountaincart fahren.

Anzüge können gegen eine geringe Gebühr ausgeliehen werden.

https://www.wildkogel-arena.at/bergbahnen/mountaincart-strecke/

Eisriesenwelt

Ein besonderes Erlebnis, aber ziehen Sie sich warm an, denn drinnen ist es kalt.

Man muss über ein angemessenes Maß an Fitness verfügen. Vom Lift aus sind es 20 Minuten Fußweg zur Höhle und auch in der

Höhle muss Treppen steigen und ist rutschig. Nicht geeignet für Kinderwagen oder mit kleinen Kindern

empfohlen. Knapp eine Autostunde von Kaprun entfernt.

Eisriesenwelt GmbH
Eishöhlenstraße 30
A-5450 Werfen

Auskunft: +43 (0) 6468/5248
E-Mail: info@eisriesenwelt.at

Saalachter Naturgewalten

Drei besondere Sehenswürdigkeiten ganz in der Nähe: Vorderkaserklamm, Lamprechtshöhle und die Seisenbergklamm.

Zwei sehr unterschiedliche klamme Wanderungen und die Besichtigung einer Höhle im Inneren. Kombitickets sind erhältlich.

Ungefähr 30 Autominuten von unserem Haus entfernt. Etwas hinter Saalfelden gelegen.

Weißbach | Unterweißbach 36 | A-5093 Weißbach

E-Mail: info@naturgewalten.at | Homepage: www.naturgewalten.at

Tel: +43 (0) 6582 8352

National Parc Museum

Welche Tiere leben im Nationalpark Hohe Tauern? Wie sieht seine Geschichte aus? 3D-Film und 360-Grad-Film.

Ein interessanter Ausflug bei schlechtem Wetter.

Nationalparkwelten
Gerlosstr. 18
5730 Mittersill

Tel: +43 (0) 6562/40939
Fax: +43 (0) 6562/40939-20

info@nationalparkzentrum.at

www.nationalparkzentrum.at 

Hintersee

Diesen fantastischen Ort sollten Sie sich in Ihrem Urlaub nicht entgehen lassen. Die Ruhe, die dieser Ort ausstrahlt, muss man erlebt haben.

Erfahrung. Sie können einen schönen Spaziergang machen, etwas auf der Terrasse essen und einfach nur genießen.

Auch für Kinderwagen und Rollstühle geeignet.

Felbertauernstraße
Mittersill, 5730
Österreich

Innergeschloß

Eine schöne halbstündige Tour mit einem Traktor mit Anhänger zu einem nostalgischen Dorf am Fuße des Großvenedigers, in dem man sich gerne umschaut und dann zu Fuß zurückkehrt. Auch mit Kindern gut zu machen.
Ein sehr schöner Spaziergang mit vielen Fotomöglichkeiten.

Die Pferdekutsche wurde vor ein paar Jahren durch die Panoramabahn ersetzt. Sie fährt im Gschlößtal von 9-16 Uhr stündlich zum Venedigerhaus Innergschlöß; vom Venedigerhaus Innergschlöß fährt sie halbstündlich zurück zum Matreier Tauernhaus. Der Einzelfahrpreis für Erwachsene beträgt 5,00 € zum Außergeschlöß, 7,00 € zum Innergschlöß; Kinder unter 12 Jahren zahlen 3,00 €; der Gruppentarif (ab 20 Personen) beträgt 12,00 € pro Person hin und zurück.

Die Kontaktdaten für den Panoramazug lauten wie folgt: Mario Steiner, Tel. +43 664 9319512, steinermario22@gmail.com

Es ist möglich, ein Taxi vom Matreier Tauernhaus zum Venedigerhaus Innergschlöß zu nehmen. Das Taxi verkehrt von 9 bis 17 Uhr zur halben und vollen Stunde; außerhalb dieser Zeiten fährt es auch auf Anfrage. Die Kontaktdaten lauten wie folgt:
+43 4875 8820

Angeln in Rauris

Angeln in Rauris

Wenn Sie gerne angeln, ist dies sehr zu empfehlen, aber es macht auch Spaß, wenn Sie es noch nie getan haben. Eine Anleitung ist verfügbar.

Sie können eine Angelrute für €5,70 mieten und zahlen €2 für die 1-Tages-Angelkarte. Köder können Sie von dort aus verwenden. Sie können unbegrenzt angeln, sind aber verpflichtet, die gefangenen Fische zu behalten.

mit nach Hause zu nehmen, zahlen Sie dann den Kilopreis (etwa 15 Euro pro Kilo).

Dort können Sie sich die Eingeweide herausnehmen lassen. Noch mehr Spaß macht es, wenn Sie Ihren selbst gefangenen Fisch vom Chefkoch des Restaurants zubereiten lassen und ihn direkt vor Ort essen.

Außerdem gibt es einen Streichelzoo und einen Spielplatz.

40 Minuten mit dem Auto, ein Tag Angeln in einem See bei Rauris.

Geöffnet vom 9. Mai bis 23. September 2025, Hinweis: Mittwochs und donnerstags geschlossen.

Landgasthaus Weixen – Familie Brandstätter
Seidlwinklstraße 114
5661 Rauris

Telefon: +43 6544 6437

E-Mail: weixen@rauris.net

https://www.weixen.at/fischteiche

Edelsteinpark

Im Edelsteinpark in Niedernsill finden Sie an den verschiedenen Stationen Goldnuggets und 80 verschiedene Edelsteine aus der ganzen Welt

Mit traditionellen Schüsseln können sich Kinder in und an den smaragdgrünen Bächen vergnügen.

Die Eltern können zuschauen oder sich an der Suche beteiligen. Für Essen und Getränke ist gesorgt; Sie dürfen keine eigenen mitbringen.

Hunde sind im Haus nicht erlaubt.

Eintrittspreis 2025 / EUR 16,00

Ermäßigte Eintrittspreise (Einwohner, Gästekarte):

6 – 99 Jahre / EUR 11,00

Kinder 4 – 5 Jahre / EUR 8,00

Kinder bis zu 3 Jahren / FREIER EINTRITT

Geöffnet ab Mitte Mai

www.edelsteinpark.at

Kitzlochklamm

Exkursion in eine magische Welt

Die Kitzlochklamm ist zweifellos eine der schönsten und beeindruckendsten Schluchten in unserer Alpenregion. Das einzigartige Naturschauspiel mit seinen vielen idyllischen Buchten, hoch aufragenden, zerklüfteten Felswänden, einer beeindruckenden Einsiedelei und der spektakulären Brücke machen die Klamm zu einem besonderen Ausflug für die ganze Familie.

Öffnungszeiten 2025

Vom 17. Mai bis 30. September 2025 Täglich von 8 bis 18 Uhr (letzter Einlass 17 Uhr)

Vom 1. Oktober bis 26. Oktober 2025 Täglich von 9 bis 16 Uhr (letzter Einlass 15 Uhr)

Vom 27. Oktober 2024 bis 17. Mai 2025 Winterschließung GESCHLOSSEN

Preise

Erwachsener € 11.00
Kinder von 6 – 15 Jahren € 7.50
Kinder unter 6 Jahren Frei

Mit Pinzgauer und Pongauer Gästekarte/Gruppen:        

Erwachsener € 10.00
Kinder von 6 – 15 Jahren € 7.00

Dauerkarten:        

Erwachsener € 90.00
Kinder von 6 – 15 Jahren € 65.00

Leichte Spaziergänge:        

Erwachsener € 16.00
Kinder von 6 – 15 Jahren € 11.00

Parkplatz        
P1 (direkt an der Klamm-Kasse) €3,00 (4 Stunden)
P2 und P3 kostenlos

https://www.taxenbach.at/de/sommer/kitzlochklamm

Familienland Pillersee

Eine kurze Autostunde entfernt und für 15 Euro pro Person können Sie einen ganzen Tag auf einem großen Spielplatz mit Achterbahn, Piratenschiff, Kletterhalle und vielem mehr verbringen.

Eröffnung 2025:

Voraussichtlich ab 12. April 2025

Im April an Wochenenden und Feiertagen geöffnet.
Täglich geöffnet vom 1. Mai bis Ende Oktober.
Erwachsene 24 Euro Eintritt
Kinder bis zu 130 cm 22 Euro

Adresse: Mühlau 29
St. Jakob i. H.

https://www.freizeitpark.tirol/

Maisiflitser Kaprun

Am Ortseingang befindet sich die Alpen-Achterbahn von Kaprun mit einem großen Spielplatz mit Go-Kart-Park und Hüpfburgen.

Die Länge des Streckenverlaufs beträgt 1.300 Meter. Die Gesamtfahrzeit vom Start bis zum Ziel beträgt etwa 12 Minuten.

Kinder von 3 bis 7 Jahren nur in Begleitung. Ab 8 Jahren und einer Länge von 125 cm nur in einem Rodelschlitten.

Täglich geöffnet, auch im Winter und auch bei schlechtem Wetter.

Sommer-Rodeln

1,6 km lang, bei schlechtem Wetter, Regen wird die Strecke nicht geöffnet. Dann ist es zu gefährlich.

GPS: N 47°25’20.5″ / E 12°48’49.9″

Kontakt

Sommerrodelbahn Saalfelden / Biberg, Kassa
Kehlbach 55, 5760 Saalfelden
Tel: +43 (0) 6582 72173

info@sommerrodeln-saalfelden.at

Krimmler Wasserfall

Mit einer Fallhöhe von 380 Metern und 5,6 m3 Wasser, die pro Sekunde in die Tiefe fallen.

Ein wunderschönes Naturerlebnis 45 Autominuten von unserem Hotel entfernt. Auch eine Fahrt mit der Schmalspurbahn macht Spaß.

Ein 4 Kilometer langer Wanderweg führt Sie bergauf zu ganz besonderen Aussichtspunkten.

Schön zu kombinieren mit der Krimmler Wasserwelt.

ÖAV Warnsdorf/Krimml
5743 Krimml 47
Tel: +43 (0) 6564 7212

Wasser-Wunderwelt

Wasser-Wunderwelt

Eine schöne Kombination mit dem Krimmler Wasserfall. Das Besucherzentrum befindet sich am Fuße des Wasserfalls.

Lustige Aktivitäten rund um das Thema Wasser. Es gibt Kombikarten.

Geöffnet von Anfang Mai bis Ende Oktober.

ÖAV Warnsdorf/Krimml
5743 Krimml 47
Tel: +43 (0) 6564 7212

Elektrobiken Schmitten

Fahren Sie im Sommer auf der Schmittenhöhe in Zell am See eine Strecke mit einem Elektrocrossrad.

Für Kinder ab 6 Jahren.

Ohne Lärm auf einem Elektrocross-Rad.

Geöffnet von Mitte Juni bis Mitte September.

Bei schlechtem Wetter nicht geöffnet. Täglich geöffnet von 9.30 Uhr bis 16.30 Uhr.

Schmidolin Spaziergang

Von Mitte Juni bis Mitte September. Oben bei der Areitbahn in Schuttdorf.

Dann 10 Minuten zu Fuß zum Spaziergang. Mit einer Schnittkarte vorbei an den Stationen.

Motivierender Spaziergang für Kinder. Ein Kinderwagen ist nicht praktisch. Kostenlose Rückentragen werden ausgeliehen.

Paragleiten

Panorama-Tandemflug, ca. 120 Euro pro Person, Flugzeit ca. 20 Minuten.

Adresse für das Navi:
Stadt: 5721 Piesendorf
Straße: Kaprunerstraße 126

Anmeldung direkt im Büro am Landeplatz in Fürth oder bei der unten angeführten Telefonnummer.

Mobil: 0043 664 2421484
sky-42@sol.at
www.sky-42.com

Großglockner Hochalpstraße

Wählen Sie einen schönen, klaren Tag und genießen Sie die atemberaubende Aussicht von Österreichs höchstem Berg. Eine fantastische Route, die Sie mit dem Auto oder Motorrad fahren können.

Sart point:

Taxenbacher Fusch 96
5672 Fusch an der Großglocknerstraße
Österreich

Geöffnet von Anfang Mai bis Ende Oktober, je nach Wetterbedingungen.

Stausee Kaprun

Von der Kasse aus bringen Sie Busse und ein großer Freiluftaufzug zum Stausee Mooserboden auf 2000 Meter.

Oben können Sie die schöne Natur genießen, einen schönen Spaziergang machen oder sich einfach auf eine Bank setzen.

Ein Besuch lohnt sich.

Kesselfallstraße 98
5710 Kaprun

Kitzsteinhorn

Immer Schnee auf über 3.000 Metern. Kühlen Sie sich im Sommer ab und genießen Sie die Eisarena.

Gleiten Sie einen Schlitten oder eine Schneepiste hinunter.

Ein besonderer Moment für Ihren Sommerurlaub. Fantastische Aussicht.

Und Skifahren ist von Oktober bis Juli möglich.

Wild & Freizeitpark Ferleiten

Ein wilder Tierpark mit großem Spielplatz. Mehr als 200 Tiere, darunter Braunbären, Hirsche, Affen und mehr.

Die Wanderwege sind kinderwagen- und rollstuhlgerecht.

A 5672 Fusch-Ferleiten / info@wildpark-ferleiten.at

Koordinaten: N 47.16898, E 012.81518

Teufelswasser

Rafting

Sigmund Thun Klamm

Geöffnet von Mitte Mai bis Anfang Oktober. Ein Erlebnis für die ganze Familie.

Jeden Montag im Juni und August findet ein Fackelumzug durch die Klamm statt.

Ein Erlebnis für die ganze Familie. Besonders an heißen Tagen ist es schön, sich abzukühlen.

Jeden Freitagabend wird die Sigmund-Thun-Klamm beleuchtet, ein schöner Anblick.